1. Für die Gültigkeit des Mietvertrages muss der Mieter im Besitze eines gültigen Schweizer Führerscheins für das entsprechende Fahrzeug und mindestens 18 Jahre alt sein.
2. Diese Allgemeine Geschäftsbedingung ist integretaler Bestandteil des Mietvertrages zwischen dem Mieter und der B&B Boulevard und Beyond GmbH namentlich der Rentigo.ch (nachfolgend Vermieterin).
3. Die Vermieterin ist berechtigt, die vorliegenden AGB jederzeit einseitig zu ändern. Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung wird auf der Webseite der Vermieterin publiziert.
1. Die Mietfahrzeuge können online auf der Webseite der Vermieterin, telefonisch oder persönlich bei der Vermieterin reserviert werden.
2. Die Reservation des Mieters stellt einen einseitigen Antrag dar und begründet noch keinen Vertrag zwischen dem Mieter und der Vermieterin. Diese ist nach eigenem Ermessen berechtigt, die Vermietung an bestimmten Personen zu verweigern.
3. Mit Abschluss der Reservation bestätigt der Mieter, dass er diese Allgemeinen Geschäftsbestimmungen gelesen hat und vorbehaltslos akzeptiert.
1. Mit der Reservierungsbestätigung der Vermieterin kommt der Mietvertrag zwischen dem Mieter und der Vermieterin zustande.
2. Sämtliche Änderungen gegenüber den bei der Reservierung/Registrierung, d.h. beim Abschluss des Vertrages gemachten Angaben (namentlich Namens- und Adressänderungen) sind der Vermieterin vor Mietbeginn zu melden oder direkt auf dem Kunden-Portal vorzunehmen. Bis zum Erhalt des neuen Namens bzw. der neuen Adresse gelten Mitteilungen der Vermieterin an die letztbekanntgegebenen Namen bzw. an die zuletzt bekannt gegebene Adresse als gültig zugestellt. Der Begriff „Adresse“ erfasst sowohl Post-, E-Mail-Adresse als auch Telefonnummer.
1. Die Vermieterin richtet sich bei der Verwaltung und Bearbeitung der personenbezogenen Daten nach den Vorschriften der Schweizer Datenschutzgesetzgebung. Die Vermieterin ist berechtigt, zum Zwecke des Vertragsabschlusses, der Abwicklung der gegenseitigen Vertragsleistungen sowie zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen Personendaten zu bearbeiten und entsprechende Datensammlungen anzulegen. Personendaten der Kunden dürfen nur im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Vermieterin Dritten bekanntgegeben werden. Adresshandel ist verboten.
2. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Standort des Mietfahrzeuges per GPS zu orten.
3. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, sämtliche für die Prüfung (Bonitätsprüfung, Führerausweisprüfung etc.) und Abwicklung des Vertrages und die Nutzung der Lieferwägen erforderliche Auskünfte bei öffentlichen Ämtern, Partnerunternehmen und Privaten einzuholen. Anmeldungen und Anträge können von der Vermieterin ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
1. Die Vermieterin übernimmt das regelmässige Warten und Reinigen der Mietfahrzeuge.
2. Steht das Mietfahrzeug bei Fahrtantritt nicht zum ordnungsgemässen Gebrauch zur Verfügung (z.B. wegen verspäteter Fahrzeugrückgabe, Panne, Unfall etc.), wird dem Mieter nach Möglichkeit und Verfügbarkeit ein anderes Mietfahrzeug zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf Ersatz des ausgefallenen Lieferwagens besteht nicht.
3. Die Vermieterin stellt kein Fahrzeug-Zubehör zur Verfügung (z.B. Spanngurte, Kindersitze, Dachträger, Anhängerkupplung, Decken etc.).
4. Alle Lieferwägen sind mit der für Schweizer Autobahnen notwendigen Autobahnvignette versehen. Andere in- und ausländische Gebühren (z.B. Mautgebühren, Umweltplakette etc.) sind in der Dienstleistung nicht inbegriffen und können gegenüber der Vermieterin nicht geltend gemacht werden.
1. Der Mietpreis wird vor Abschluss der Reservation im Reservationssystem angezeigt und umfasst den Gebrauch des im Mietvertrag angegebenen Lieferwagens für die vereinbarte Dauer.
2. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung des Mietzinses vor Übergabe des Mietfahrzeugs.
3. Allfällige Strafzahlungen oder Gebühren werden mit der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäss Rechnungsstellung tritt für die gesamte ausstehende Forderung ohne Mahnung automatisch der Verzug ein.
4. Die Vermieterin kann ihre Ansprüche jederzeit an Dritte abtreten.
1. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Fahrzeugübergabe einen gültigen Führerausweis der entsprechenden Kategorie vorzulegen. Vor Fahrtantritt hat sich der Mieter gemäss Strassenverkehrsgesetz zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug in betriebssicherem Zustand befindet. Liegen Mängel vor oder sind Unterhaltsarbeiten vorzunehmen, ist das weitere Vorgehen vor Antritt der Fahrt mit dem Vermieter abzusprechen.
2. Das mitgebrachte private Fahrzeug kann während der Mietdauer auf einen freien Parkplatz parkiert werden.
1. Bei einer Reservation für einen Tag kann das Fahrzeug gemäss Buchung abgeholt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, muss das Fahrzeug spätestens um 18:00 wieder zurückgebracht werden.
2. Die Mietdauer kann jederzeit online, telefonisch oder persönlich der Vermieterin verlängert werden, sofern das Mietfahrzeug nach Ende der regulären Reservationszeit nicht bereits anderweitig reserviert wurde. Bei einer Verlängerung der Mietdauer gelten dieselben allgemeinen Geschäftsbedingungen wie beim ursprünglichen Mietvertrag, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
3. Die Reservation wird beendet, indem der Mieter den Fahrzeugschlüssel gemäss Vereinbarung an die Vermieterin abgegeben hat. Verlässt der Mieter das Mietfahrzeug vor der gebuchten Zeit, ist trotzdem die gesamte Mietzins geschuldet.
1. Das Mietfahrzeug darf sowohl vom Mieter selbst als auch von Zusatzfahrern geführt werden. Jedoch bleibt der Mieter gegenüber der Vermieterin für die Erfüllung aller Pflichten aus dem Mietverhältnis verantwortlich wie als hätte er selbst gefahren.
2. Auf Verlangen der Vermieterin muss der Mieter das Mietfahrzeug bei der Vermieterin vorführen.
1. Der Treibstoff geht zu Lasten des Mieters. Die Vermieterin bietet einen Betankungsservice zu aktuellen Konditionen an.
1. Mietfahrzeuge müssen wieder an den Standort der Vermieterin zurückgebracht werden, wo sie abgeholt wurden. Einwegfahren sind verboten.
2. Das Mietfahrzeug ist in demselben Zustand zurückzugeben, wie es sich bei der Übernahme befunden hat. Bei der Rückgabe werden die Tankverhältnisse, Betriebsbereitschaft und Sauberkeit überprüft. Dies bedeutet insbesondere:
3. Nach Rückgabe des Mietfahrzeugs sind sämtliche batteriebetriebene Geräte auszuschalten und Fenster sowie Türen korrekt abzuschliessen. Mängel am Fahrzeug sind der Vermieterin unverzüglich zu melden.
4. Ist eine fristgerechte Rückgabe nicht möglich, muss die Vermieterin vor Ende der Reservationszeit telefonisch informiert werden. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, wird ab 18:00 stündlich eine zusätzliche Gebühr verrechnet.
5. Selbst verursachte Verschmutzungen am Mietfahrzeug, aussen wie innen, sind vom Mieter vor Rückgabe auf eigene Kosten zu entfernen. Bei Unterlassen des Entfernens wird dem Mieter durch die Vermieterin eine dem Reinigungsaufwand entsprechende Gebühr in Rechnung gestellt. Jedoch mindestens CHF 150.-.
1. Die Zeit zwischen der Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe sowie jede Verwendung des Mietfahrzeugs gilt als Dauer der Nutzung.
1. Der Mieter ist zur Nutzung des Fahrzeuges nur berechtigt, wenn ein gültiger Mietvertrag zwischen dem Mieter und der Vermieterin vorliegt und der Mieter über einen gültigen Schweizer Führerausweis für die betreffende Fahrzeugkategorie verfügt.
2. Der Mieter hat das Mietobjekt sorgfältig zu gebrauchen und den Ölstand, Wasserstand sowie den Reifendruck regelmässig zu überprüfen. Auslagen für Mängelaufhebung werden nur rückerstattet, sofern sie nach vorgängiger Absprache mit der Vermieterin getätigt wurden und eine Quittung vorliegt. Eigenmächtige Reparaturen sind verboten.
3. Jede Missachtung wird strafrechtlich zur Anzeige gebracht und kann Schadenersatz zur Folge haben.
1. Der Mieter hat sich über die jeweils geltenden Verkehrsregeln zu informieren und sich entsprechend daran zu halten.
2. Das Fahren in einem durch Alkohol, Medikamente und/oder Drogen beeinträchtigen Zustand ist verboten. Die Reaktionsfähigkeit darf auch nicht sonst wie beeinträchtigt sein.
1. Folgende Nutzung des Mietfahrzeugs ist verboten: Ziehen, Schleppen und anderweitiges Bewegen von anderen Fahrzeugen durch das Mitfahrzeug, Transport von Waren oder Personen gegen Entgelt, Motorsportveranstaltungen oder anderen Wettbewerben, Schleuderkurse, Fahrkurse, Lernfahrten, Fahren im überladenen Zustand, d.h. mit einer Personenzahl bzw. Nutzlast, welche die im Fahrzeugausweis angegebene Menge übersteigt, Beförderung entzündlicher, explosiver, giftiger oder gefährlicher Stoffe, Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, Weitervermietung, Fahrten im Gelände oder auf nicht öffentlichen Strassen, Demonstrationen oder Kundgebungen, Nutzung als Werbeträger etc.
2. Allfällige Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Bewilligung der Vermieterin.
1. Das Rauchen im Mietfahrzeug ist verboten.
2. Tiere dürfen nur in geeigneten Transportbehältern oder auf einer Decke befördert werden.
3. Der Mieter hat auf Verlangen der Vermieterin den genauen Standort des Mietfahrzeuges mitzuteilen.
4. Sitze oder andere Fahrzeuginstallationen dürfen nicht aus dem Lieferwagen entfernt oder demontiert werden.
1. Auslandfahrten sind nur mit Absprache mit der Vermieterin gestattet. Die Benutzung des Mietfahrzeugs ohne Absprache mit der Vermieterin stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und bewirkt ein Ausserkrafttreten aller Haftungsbeschränkungen.
2. Spezielle Versicherungen wie Euroschutzbrief sind vom Mieter selbst abzuschliessen. Bei Auslandfahrten hat sich der Mieter selbständig um die im jeweiligen Land gesetzlich vorgeschriebenen Fahrzeug- und anderen Ausrüstungsgegenstände zu kümmern.
3. Der Mieter hat alle Verkehrsregeln zu beachten und sich über die Verkehrsregeln der zu bereisenden Länder sorgfältig zu informieren.
4. Die Vollkaskoversicherung deckt folgende Schäden am Mietfahrzeug: Kollision, Diebstahl-, Feuer- und Elementarschäden, Glas-, Tier-, Schneerutschschäden, Schäden durch mutwillige Handlungen von Dritten (ausser bei Glasschäden durch Steinschläge. In diesem Fall ist ein Polizeirapport erforderlich).
5. Allgemeiner Selbstbehalt:
6. Sonderfälle des Selbstbehalts
1. Der Mieter haftet für alle Schäden, welche der Vermieterin durch gesetzes- oder vertragswidriges oder unsorgfältiges Handeln des Mieters oder seiner Hilfspersonen entstehen. Dies beinhaltet insbesondere die Entwendung, Beschädigung oder den Verlust des Lieferwagens sowie Schlüssel und Zubehör.
2. Der Mieter hat der Vermieterin für Schäden am Lieferwagen welche er in Verletzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder unsachgemässen sowie zweckwidrigen Gebrauch verursacht, vollumfänglich Ersatz zu leisten.
3. Im Übrigen haftet der Mieter insbesondere für alle Mängel bzw. Beschädigungen des Mietfahrzeuges, welche er zu verantworten hat. Dies umfasst namentlich, aber nicht ausschliesslich Schäden, die entstehen: durch Betankung mit dem falschen Kraftstoff, Nichtbeachtung der Maximalhöhen bei Garageneinfahrten, Unterführungen u.ä.; bei unsachgemässem Gebrauch von Schneeketten, unsorgfältiger Handhabung des Fahrzeuginnern (insbesondere Zigarettenlöcher, Risse und Flecken auf Polster und Teppichen), Fahrten abseits der Strasse und allgemein unvorsichtiger Handhabung (insbesondere Schäden am Unterboden wie Lenkung-, Getriebe-, Aufhängungs-, Federungsschäden sowie Schäden an Achsteilen, Schwelle, Ölwanne, Leitungen, Auspuffanlage, Abschirmblechen und Abdeckungen), falscher Manipulation von Lieferwägen (mechanische Schäden an Kupplung, Getriebe, Aufhängung usw.), welche nicht in Garantie übernommen werden.
4. Der Umfang der Haftung beinhaltet die Reparaturkosten bzw. den Fahrzeugwert bei Totalschaden sowie den weiteren Schaden wie beispielsweise Abschleppkosten, Kosten für Expertise, Wertminderung des Mietobjekts, entgangene Mieteinnahmen, Anwaltskosten und Administrationsgebühren.
5. Sollte ein Umparkieren des Mietfahrzeuges durch die Vermieterin erforderlich sein oder wird ein Abschleppdienst durch einen Dritten beauftragt, wird diese Leistung zuzüglich allfälliger Gebühren dem Mieter vollumfänglich verrechnet.
6. Bei Fahrzeugübernahme ist ein nicht bekannter unbehobener Schaden vom Mieter der Vermieterin unverzüglich zu melden.
7. Für im Mietfahrzeug vergessene oder gestohlene Gegenstände übernimmt die Vermieterin keine Haftung.
8. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Schäden oder Unfälle, die der Mieter auf dem Weg oder auf einem Standplatz eines Lieferwagens erleidet.
9. Die Vermieterin haftet für Schäden des Mieters, welche durch einen Mangel des Lieferwagens entstanden sind, nach den Voraussetzungen von Art. 259a und 259e OR, soweit die Haftung nicht durch eine Individualabrede anders geregelt wird. Im Übrigen wird jede vertragliche und ausservertragliche Haftung der Vermieterin gegenüber dem Mieter und allfälligen weiteren aus dem Vertrag berechtigten Personen ausgeschlossen. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch ihre Hilfspersonen verursacht wurde.
1. Hat die Vermieterin für ein vom Mieter verursachtes Schadensereignis einzustehen, bleibt der Rückgriff auf den Mieter im Umfang des Selbstbehaltes in jedem Falle vorbehalten. Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung in nicht versicherten Fällen (z.B. wenn der Lenker den Schaden in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand- unter Drogeneinfluss oder Medikamentenmissbrauch- verursacht hat) behält sich die Vermieterin den Rückgriff auf den Kunden im vollen Schadensumfang vor.
2. Unabhängig von den Versicherungsleistungen hat der Mieter für schuldhaft verursachte Schäden einzustehen.
3. Änderungen der Versicherungsbedingungen und der Versicherungsleistungen sind seitens der Vermieterin jederzeit möglich. Die neue Regelung der Versicherungsbedingungen und der Versicherungsleistungen sind in diesem Fall nicht rückwirkend d.h. auf bereits erfolgte Reservationen anwendbar.
4. Im Versicherungsschutz liegt kein Verzicht der Vermieterin auf vertragliche oder ausservertragliche Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegenüber Kunden oder Dritten.
5. Weitere Schadenersatzansprüche der Vermieterin jeglicher Art insbesondere gegenüber dem Mieter bleiben vorbehalten.
1. Die Polizei sowie private oder andere Institutionen melden Verkehrsbussen und Verletzungen der Verkehrsregeln der Vermieterin. Die Vermieterin teilt der Polizei Name und Adresse des entsprechenden Mieters mit. Sämtliche daraus resultierende Sanktionen hat der Mieter zu tragen. Zusätzlich wird dem Mieter von der Vermieterin eine Aufwandgebühr verrechnet.
2. Im Übrigen haftet der Mieter für jegliche Bussen während der Miet- und Nutzungsdauer.
3. Bei Schadensfall ist der entsprechende Selbstbehalt bei der Fahrzeugrückgabe sofort zu bezahlen.
1. Der Mieter kann bis zu 48 Std. vor vereinbartem Mietzeitpunkt aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten bzw. eine Umbuchung vornehmen. Wird die Reservation später als 48 Std. vor vereinbarten Mietzeitpunkt abgesagt oder übernimmt der Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Termin nicht, wird der gesamte vereinbarte Mietpreis in Rechnung gestellt. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Mietkosten.
1. Das Mietverhältnis wird seitens der Vermieterin sofort beendet, wenn falsche Angaben vom Mieter angegeben, Vertragsverletzungen begangen oder der Mietpreis nicht bezahlt wurde. In allem Fällen der Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter zur unverzüglichen Rückgabe des Fahrzeuges verpflichtet, darüber hinaus darf sich die Vermieterin das Mietfahrzeug behändigen, selbst wenn es sich auf Privatgrund befindet.
2. Die Kosten der Wiederbeschaffung und Folgekosten werden dem Mieter auferlegt.
1. Auf den Mietvertrag ist ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts anwendbar. Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis ist Bern.
1. Für sämtliche Fahrzeuge besteht eine Haftpflicht-, Kasko-, und Diebstahlversicherung. Der Pannendienst ist abgedeckt. Der Mieter ist verpflichtet bei Unfällen sich umgehend bei Rentigo zu melden. Der Mieter haftet vollumfänglich für allfällige Rechtsnachteile (Regress von Versicherung, Fahrlässigkeit). Für Umkosten, die mit nicht besprochen wurden, haftet der Mieter vollumfänglich.
1. Bei Schadenereignissen wie Unfall, Diebstahl, Verlust, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden muss der Mieter unverzüglich die Polizei verständigen und einen Polizeibericht erstellen lassen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Zudem ist die Vermieterin bei Diebstahl, Verlust oder Veruntreuung des Fahrzeuges umgehend zu kontaktieren. Das weitere Vorgehen ist mit der Vermieterin abzusprechen. Sämtliche Polizeiberichte sind bei der Vermieterin innerhalb von 24 Stunden einzureichen.
2. Fahrlässig selbst verursachte Betriebsschäden (z.B. Reifenschäden, überdurchschnittlicher Kupplungsverschleiss, Falschbetankung, mechanisch verursachte Schäden etc.) und die damit verbundenen Folgekosten sind nicht durch die Versicherung gedeckt und werden entsprechend vollumfänglich dem Mieter in Rechnung gestellt.
3. Bei Rot aufleuchtenden Warnlampen ist das Mietfahrzeug umgehend zu stoppen und die Vermieterin für weitere Anweisungen zu kontaktieren. Es darf nicht mehr gefahren werden. Bei gelb aufleuchtenden Warnlampen ist eine Weiterfahrt für kurze Distanzen grundsätzlich erlaubt. Die Vermieterin ist in diesem Fall ebenfalls umgehend zu kontaktieren.
4. Bei Pannen ist wie in Art. 20 AGB beschrieben vorzugehen.
5. Bei Unfällen ist wie in Art. 21 AGB beschrieben vorzugehen.
6. Der Mieter ermächtigt die Vermieterin zur Einsicht jeglicher relevanten Akten bei allen Amtsstellen. Der Mieter haftet für nicht gemeldete Schadensfälle.
7. Kann das Mietfahrzeug aufgrund des Schadenereignisses für die Weiterfahrt nicht mehr genutzt werden, so ist die Weiterfahrt vom Mieter zu organisieren. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz des ausgefallenen Mietfahrzeugs.
8. Reicht der Mieter weder eine Schadenmeldung noch ein Polizeirapport ein, ist die Vermieterin berechtigt, dem Mieter, der das Mietfahrzeug vor der Schadensfeststellung zuletzt genutzt hat, als Schadensverursacher zu betrachten und entsprechend zur Verantwortung zu ziehen.
9. Reparaturaufträge dürfen nur durch den Vermieter erteilt werden. Es ist nicht gestattet, einen Schaden am Fahrzeug ohne Erlaubnis vom Vermieter reparieren zu lassen.
1. Treten Defekte, Schäden oder andere Pannen auf, welche die Weiterfahrt und die Sicherheit der Insassen nicht beeinträchtigen, so sind diese nach Rücksprache mit dem Vermieter durch den Mieter beheben zu lassen.
2. Bei Pannen, welche die Weiterfahrt erschweren bzw. verunmöglichen oder die Sicherheit der Insassen gefährden, ist das Vorgehen mit dem Vermieter abzusprechen.
3. Bei aufleuchtender Ölstandkontrolllampe, ABS-Kontrolllampe oder anderen aufleuchtenden Warnlampen ist das Fahrzeug umgehend zu stoppen und der Vermieter für weitere Anweisungen zu kontaktieren.
4. Ein Pannendienst im In- und Ausland darf ausschliesslich durch die Vermieterin aufgeboten werden. Andernfalls wird die Vermieterin die Kosten des Pannendienstes nicht übernehmen bzw. dem Kunden in Rechnung stellen.
1. Ruhe bewahren
2. Anziehen der Sicherheitsweste, Unfallstelle sichern (Warnblinklicht, Pannendreieck)
3. Verletzte bergen und erste Hilfe leisten
4. Polizei und gegebenenfalls Rettungsdienst, Feuerwehr oder Rega einschalten (Notruf 112)
5. Den Vermieter benachrichtigen.
6. Bei jedem Unfall oder Schadenfall muss ein europäisches Unfallprotokoll ausgefüllt werden (Formular ist im Fahrzeug). Das Formular ist der Vermieterin zu übergeben.
7. Der Fahrer darf keine Schuldanerkennung unterschreiben, sie wird vom Vermieter nicht übernommen.
1. Der Mieter wird für sämtliche durch ihn verursachte Schäden am Mietfahrzeug der Vermieter im vollem Umfang schadenersatzpflichtig.
2. Im Schadenfall hat der Mieter die Vermieterin umgehend zu benachrichtigen.
3. Reicht der Mieter weder eine Schadenmeldung noch ein Polizeirapport ein, so ist die Vermieterin berechtigt, dem Mieter, der das Mietfahrzeug vor der Schadensfeststellung zuletzt genutzt hat, als Schadensverursacher zu betrachten und entsprechend zur Verantwortung zu ziehen.
1. Die Vermieterin hat sämtliche Mietfahrzeuge gemäss dem Strassenverkehrsrecht versichert. Dazu gehören die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungen.
2. Die Haftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschaden von Dritten, die mit dem Mietfahrzeug an Dritten verursacht worden sind. Für darüber hinaus gehende Schäden ist die Vermieterin berechtigt, Rückgriff auf den Mieter zu nehmen.